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   RG, 02.03.1933 - IV 352/32   

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RG, 02.03.1933 - IV 352/32 (https://dejure.org/1933,554)
RG, Entscheidung vom 02.03.1933 - IV 352/32 (https://dejure.org/1933,554)
RG, Entscheidung vom 02. März 1933 - IV 352/32 (https://dejure.org/1933,554)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Fehlt die für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB. erforderliche Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung auch dann, wenn berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der Verfügung nur auf rechtlicher Beurteilung ihres Inhalts beruhen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 140, 75
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 25.01.1995 - IV ZR 134/94

    Beginn der Verjährung der Pflichtteilsansprüche

    Gleichwohl kann von dem Pflichtteilsberechtigten ein die Verjährung unterbrechendes Handeln erwartet werden (RGZ 140, 75, 76; BGH, Urteil vom 6. November 1963 - V ZR 191/61 - NJW 1964, 297; Urteil vom 19. Februar 1968 - III ZR 196/65 - Rpfleger 1968, 183).

    aa) Mit Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß die erforderliche Kenntnis fehlen kann, wenn der Berechtigte infolge Tatsachen- oder Rechtsirrtums davon ausgeht, die ihm bekannte Verfügung sei unwirksam und entfalte daher für ihn keine beeinträchtigende Wirkung (RGZ 140, 75, 76; BGH, Urteil vom 19. Februar 1968, aaO.).

    Daß der Gesetzgeber - wie sich aus den Motiven zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches (Bd. V, S. 426) ergebe - den Irrtum über die Auslegung für unbeachtlich gehalten habe, stehe der Anerkennung einer auf Wirksamkeitsbedenken beruhenden Unkenntnis nicht entgegen (RGZ 115, 27, 30; 140, 75, 77).

  • OLG Düsseldorf, 25.01.2008 - 7 U 2/07

    Zum Verjährungsbeginn beim Pflichtteilsanspruch beim Einwand von Zweifeln an der

    Welche "besondere Lage des Falles" (RGZ 115, 27, 31) es rechtfertigt, daß ein Pflichtteilsberechtigter "berechtigte Zweifel" an der Echtheit einer beeinträchtigenden Verfügung hat, bestimmt sich gemäß RGZ 140, 75, 77 und BGH NJW 1964, 297 f nach denselben Grundsätzen wie bei § 852 BGB [a.F.]: es müssen "erhebliche rechtliche Zweifel, verwickelte oder zweifelhafte Rechtsfragen" sein, die, bevor Kenntnis bejaht werden kann, "eine gewisse Klärung gefunden haben müssen".
  • BGH, 19.04.1989 - IVa ZR 93/88

    Beginn der Anfechtungsfrist bei Testamentsfälschung

    Sie haben lediglich zur Kenntnis im Sinne von § 2082 in Verbindung mit §§ 2078 und 2079 BGB und zur Kenntnis im Sinne von §§ 2306 Satz 2 und 2332 Abs. 1 BGB vor allem im Zusammenhang mit rechtsirrtümlicher Beurteilung der Wirksamkeit eines Testamentes Stellung bezogen (RGZ 140, 75, 76 und 132, 1, 4; BGH Urteil vom 19.2.1968 - III ZR 196/65 - LM BGB § 2306 Nr. 4 unter III. 2. und 3. und BGHZ 103, 333ff. [BGH 09.03.1988 - IVa ZR 272/86]; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.02.1968 - III ZR 196/65

    Anfechtung des Testaments - Irrtum über Entwicklung der Grundstückspreise -

    Die "Kenntnis" des Betroffenen, die in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen - hier genügt ein Hinweis auf die §§ 1944, 2082, 2306, 2332 BGB - für einen Fristbeginn maßgebend ist, setzt nach der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts ein zuverlässiges Erfahren der in Betracht kommenden Umstände voraus, auf Grund dessen ein Handeln von ihm erwartet werden kann (RG Gruchot 59, 481; RGZ 107, 192, 194; 115, 27, 30; 140, 75, 76).

    Ebenso wie ein Irrtum im Tatsachenbereich kann auch eine irrige rechtliche Beurteilung (RGZ 140, 75, 76) verhindern, daß der pflichtteilsberechtigte Erbe diejenige Kenntnis verlangt, die ihm eine richtige Abwägung des Für und Wider der zu treffenden Entscheidung, ihrer Tragweite und Auswirkung ermöglichte Gerade eine solche Abwägung aber will das Gesetz gewährleisten, wenn es den Fristbeginn von der "Kenntnis" abhängig macht.

  • OLG Düsseldorf, 02.06.1995 - 7 U 129/94

    Anwaltshaftung, Verjährung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen

    Seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 140, 75, 76 werden rechtliche den tatsächlichen Zweifeln an der Existenz bzw. Wirksamkeit der enterbenden Verfügung gleichgestellt, weil bei Unkenntnis auf rechtlichem ebenso wie bei Unkenntnis auf tatsächlichem Gebiet ein Handeln nicht erwartet werden kann.
  • OLG Frankfurt, 19.12.2012 - 24 U 26/12

    Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Senat sich bei seiner Auslegung von § 2332 BGB a. F. an den seit RGZ 140, 75 ff. anerkannten Rechtsmaßstab gehalten hat, dass die Verjährungsfrist nicht (weiter)läuft, solange "nicht von der Hand zu weisende Wirksamkeitsbedenken" gegen die - mit der Folge des Entstehens von Pflichtteilsansprüchen - beeinträchtigende Verfügung bestehen; dabei versteht es sich von selbst, dass eine gar nicht gegebene Erbenstellung des Klägers zu derartigen Wirksamkeitsbedenken zählt.
  • BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 44/86

    Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

    Liegt er vor, dann ist er beachtlich (so zu der Vorschrift des § 2332 Abs. 1 BGB, der die Regelung in § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB nachgebildet ist, bereits RGZ 140, 75, 76; zu § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB außer den Vorgenannten: Soergel/Lange, BGB 11. Aufl. § 1378 Rdn. 15).
  • OLG Celle, 09.03.1995 - 22 U 73/94
    Sein Streithelfer, auf dessen Erkenntnisfähigkeit es (entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ) ankommt, hielt die Verwirkungsklausel aus Gründen für unwirksam, die von vornherein von der Hand zu weisen waren (s. dazu: RGZ 140, 75/76 f.; BGH NJW 1984, 2936; OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 1224).
  • LG München II, 24.11.2022 - 12 O 1198/22

    Kein Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten bei Verjährung des

    Hierzu müssen "erhebliche rechtliche Zweifel, verwickelte oder zweifelhafte Rechtsfragen" vorliegen, die - bevor Kenntnis bejaht werden kann - "eine gewisse Klärung gefunden haben müssen" (RGZ 140, 75; BGH, NJW 1964, 297; Lange, in: MünchKomm, BGB, 4. Aufl., § 2332 Rdnr. 7).
  • OLG Braunschweig, 22.12.1994 - 1 U 9/94

    Pflichtteilsanspruch gegen den Erben bei Ausschlagung einer zugefallenen

    Dann fehlt dem Erben nämlich dasjenige Maß an Kenntnis von der Wirksamkeit der Verfügung, aufgrund dessen ein Handeln von ihm verlangt werden kann ( "berechtigte Zweifel" , BGH NJW 1964, 297; RGZ 140, 75, 76; ähnlich auch BGH NJW 1984, 2935, 2936).
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